Vereinssatzung

Vereinssatzung „Närrische Ritter Westerwald e.V.“

vom 22. Oktober 2004

§ 1 Gründung, Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein „Närrische Ritter Westerwald e.V.“ wurde am 11. Februar 1989 gegründet.

(2) Der offizielle Name des Vereins lautet „Närrische Ritter Westerwald e.V.“.

(3) Sitz des Vereins ist 56249 Herschbach

(4) Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Die Aufgabe des Vereins ist die Förderung und Pflege des karnevalistischen Brauchtums, die in Form von unterhaltsamen Sitzungen und Veranstaltungen sowie der Unterstützung befreundeter Vereine durchgeführt wird.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke und ist politisch und religiös unabhängig und neutral.

§ 3 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus aktiven und inaktiven Mitgliedern. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Vereinsarbeit und die Ziele des Vereins unterstützt.

(2) Die Mitgliedschaft muss schriftlicht beantragt werden. Über die Annahme des Antrages entscheidet der Vorstand einstimmig. Bei Minderjährigen muss der Antrag durch die gesetzlichen Vertreter unterschrieben werden.

(3) Nach 33jähriger Vereinszugehörigkeit, ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, geht die Mitgliedschaft automatisch in eine Ehrenmitgliedschaft über.

§ 5 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem:

Präsident, Vizepräsident

Schatzmeister, Vizeschatzmeister

Protokolarius, Vizeprotokolarius

4 (vier) Ratsmitglieder

Ehrenpräsident

(2) Nach § 26 BGB besteht der vertretungsberechtigte Vorstand aus dem Präsidenten, Vizepräsidenten, Schatzmeister und Protokolarius. Der Verein wird von jeweils zwei der o. g. Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

§ 6 Bestellung des Vorstandes

(1) Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren in einer ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Der bestehende Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.

(2) Wählbar sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Als gewählt gilt, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Wird eine Mehrheit nicht erreicht, ist ein zweiter Wahlgang mit einfacher Mehrheit erforderlich.

(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt die Mitgliederversammlung, aus den Reihen der Vereinsmitglieder, ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 7 Aufgaben des Vorstandes

(1) Dem Vorstand obliegt die Kassenführung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinseigentums.

(2) Der Präsident oder der Vizepräsident leitet die Sitzungen des Vorstandes.

(3) Der Präsident beruft den Vorstand ein, sooft es ihm erforderlich erscheint.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens sechs Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(5) Die Beschlüsse der Sitzungen werden protokolliert und vom Präsidenten sowie dem Protokolarius bzw. bei Abwesenheit durch zwei Vorstandsmitglieder unterzeichnet. Die Protokollführung übernimmt der Protokolarius oder ein gewählter Stellvertreter.

(6) Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Ein- und Ausgaben. Er hat der Mitgliederversammlung einen ausführlichen Rechenschaftsbericht zu erstatten.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Mitgliederversammlungen können je nach Bedarf, aber mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einberufen werden. Die Einladungen an die Mitglieder erfolgen mindestens 14 Kalendertage vor der Versammlung in schriftlicher Form.

(2) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.

(3) Die jährliche Mitgliederversammlung ist die Jahreshauptversammlung (siehe § 9).

(4) Die allgemeinen Beschlüsse der Mitgliederversammlungen werden mit einer einfachen Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder gefasst.

(5) Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.

(6) Jedes Mitglied ab dem vollendeten 18. Lebensjahr hat das Recht Anträge zu stellen. Die Anträge sind bis acht Kalendertage vor der festgesetzten Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

(7) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

(8) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen werden protokolliert und vom Präsidenten sowie dem Protokolarius bzw. bei Abwesenheit durch zwei Vorstandsmitglieder unterzeichnet. Die Protokollführung übernimmt der Protokolarius oder ein gewählter Stellvertreter.

§ 9 Jahreshauptversammlung

(1) Themen der jährlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) sind:

  1. Eröffnung der Mitgliederversammlung durch den Präsidenten
  2. Verlesung des Protokolls von der letzten Jahreshauptversammlung durch den Protokolarius
  3. Verlesung des Jahresrückblicks durch den Protokolarius
  4. Ausführlicher Kassenbericht durch den Schatzmeister
  5. Stellungnahme der Kassenprüfer
  6. Entlastung des gesamten Vorstandes durch die Mitgliederversammlung auf Empfehlung der Kassenprüfer
  7. Wahl des Wahlleiters
  8. Neuwahl von zwei Kassenprüfer für das folgende Geschäftsjahr
  9. Neuwahl des Vorstandes (alle drei Jahre)
  10. Besprechung weiterer Themen wie Anträge und Anregungen der Mitglieder und Verschiedenes

(2) Die Art der Abstimmung wird durch den Wahlleiter festgelegt. Eine geheime Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn die Mehrheit der wahlberechtigten anwesenden Mitglieder dies beantragt.

(3) Bei Abwesenheit eines Vorstandsmitgliedes kann ein Stellvertreter die jeweiligen Aufgaben nach Abs. 1, Satz 1-10 übernehmen.

 

§ 10 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Mehrheit der wahlberechtigten anwesenden Mitglieder erfolgen (BGB §33, Abs. 1, Satz 1).

§ 11 Mitgliedsbeitrag

(1) Der Mitgliedsbeitrag muss in einer ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt werden. Über die Höhe des Beitrages bzw. dessen Festsetzung ist die Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(2) Der Vorstand kann aus wichtigen Gründen die Beitragspflicht einzelner Mitglieder ganz oder teilweise aufheben.

(3) Durch eine Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf bereits gezahlte Beiträge.

§ 12 Zahlungen / Zuwendungen

Es besteht von Seiten der Mitglieder sowie auch von anderen Stellen kein Anspruch auf Zahlungen oder Zuwendungen jeglicher Art aus Mitteln des Vereins.

§ 13 Ausschluss von Mitgliedern

(1) Der Vorstand kann Mitglieder aus wichtigen Gründen ausschließen:

  1. bei groben oder wiederholten Vergehen gegen die Vereinsinteressen.
  2. bei Nichtanerkennung oder Verstößen gegen die Vereinssatzung.
  3. wegen unkameradschaftlichen Verhaltens.
  4. wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages drei Monate im Rückstand ist.
  5. aus sonstigen, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.

(2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied die Möglichkeit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen.

(3) Über die Entscheidung ist das Mitglied anschließend schriftlich zu informieren.

§ 14 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird beendet durch:

  1. Tod
  2. Auflösung des Vereines
  3. Ausschluss (siehe § 13)
  4. Freiwillige Kündigung durch das Mitglied, mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Ende des Kalenderjahres. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

§ 15 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann nur mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in einer Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Organisation und zwar an den Kindergarten, 56249 Herschbach.

§ 16 Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Satzung nicht.

(2) Die Mitglieder verpflichten sich unwirksame oder nichtige Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die dem in den unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen enthaltenen wirtschaftlichen Regelungsgehalt in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. Entsprechendes gilt, wenn sich in der Satzung eine Lücke herausstellen sollte. Zur Ausfüllung der Lücke verpflichten sich die Mitglieder auf die Etablierung angemessener Regelungen in dieser Satzung hinzuwirken, die dem am nächsten kommen, was die Mitglieder nach dem Sinn und Zweck der Satzung bestimmt hätten, wenn der Punkt von ihnen bedacht worden wäre.

§ 17 Inkrafttreten

Die Satzung in der vorstehenden Fassung tritt am 22. Oktober 2004 in Kraft. Die Satzung vom 28. Februar 1989 mit Änderung vom 16. April 1993 verliert somit ihre Gültigkeit.